Veröffentlicht am: 02.01.2020 um 22:14 Uhr:
Auto und Verkehr: Was gilt für Autos mit Saisonkennzeichen, wenn die HU im "Ruhezeitraum" fällig wird?
» Dann muss sie im ersten Monat des nächsten Betriebszeitraums nachgeholt werden. Beispiel: ist die HU im Januar abgelaufen, das Auto darf aber erst ab April wieder genutzt werden, dann muss es auch erst im April zur Überprüfung. «
Quelle: Petra Zollner für ADAC motorwelt 4/2019