Veröffentlicht am: 10.02.2020 um 13:40 Uhr:
Auto und Verkehr: Na sauber: Wäsche mit Folgen – Muss der Kunde darauf hingewiesen werden, wenn sein Auto nicht für die Anlage geeignet ist?
» Je nachdem. Nutzungsbedingungen und spezielle Warnhinweise müssen so angebracht sein, dass der Kunde sie gut sehen und lesen kann. Natürlich muss der Waschanlagenbetreiber nicht jedes Modell und sämtliche Sonderan- und –aufbauten aufführen. Er haftet laut Rechtsprechung dann, wenn das Personal erkennen kann, dass ein Fahrzeug nicht für die Anlage geeignet ist (z.B. weil es zu breit ist), und trotzdem nicht darauf hingewiesen hat (AG Siegburg, Az. 118 C125/04). Das OLG Karlsruhe wiederum hat einem Kunden Schadenersatz zugesprochen, weil die Waschanlage konstruktionsbedingt nicht für „serienmäßig ausgerüstete Pkw seines Fahrzeugtyps“ (hier ein zweitüriger Roadster von Renault) geeignet war (Az. 9 U 29/14). Wenn Sonderausstattungen wie z.B. Heckspoiler oder außen (am Geländewagen) befestigte Reserveräder (AG Berlin-Charlottenburg, Az. 237 C 288/13) beschädigt werden, bleibt der Kunde dagegen häufig auf seinen Kosten sitzen. «
Quelle: ADAC motorwelt 9/2018