Veröffentlicht am: 14.10.2020 um 13:11 Uhr:

Auto und Verkehr: Was tun, wenn die Teile fehlen?

Der Kölner Rechtsanwalt Stefan Müllen ist Spezialist für Verkehrsrecht und hat eine Antwort auf die Frage: "Was tun, wenn die Teile fehlen", im acv Profil 6/2018 geschrieben...

» Theoretisch ist die Sache klar: Autobesitzer können sich darauf verlassen, auch zehn Jahre nach dem Produktionsende einer Fahrzeug-Baureihe noch Ersatzteile zu bekommen. Das versichern die deutschen Hersteller ebenso wie die Importeure. Doch die Realität sieht manchmal anders aus. So waren beispielsweise Türen für einen Golf IV, gebaut bis 2012, schon drei Jahre nach Produktionsende zeitweise nicht verfügbar - und ein ACV Mitglied wartete kürzlich drei Monate lang auf ein Getriebe-Ersatzteil für seinen Citroên C8, der bis 2014 gebaut wurde.

In der Praxis ist das für die Betroffenen nicht selten ein Problem, denn rechtlich gesehen befinden sie sich hier in einer Grauzone. Grundsätzlich gilt, dass der Hersteller für die Dauer der gesetzlichen Gewährleistungspflicht eine ausreichende Anzahl an Ersatzteilen zur Verfügung stellen muss. Nach deren Ablauf können die Hersteller nicht mehr zur Lieferung von Ersatzteilen verpflichtet werden. Allgemein herrscht aber Einigkeit darüber, dass eine nachvertragliche Nebenpflicht des Herstellers oder Händlers aus dem Kaufvertrag besteht, derzufolge Ersatzteile für Produkte, die dem Verschleiß unterliegen, auch nach Ablauf der Gewährleistungsfrist für einen angemessenen Zeitraum bereitgehalten werden müssen.

Wie lange sich dieser "angemessene Zeitraum" erstreckt, ist jedoch weder in den Kaufverträgen noch im Gesetz genau definiert. Abgeleitet wird dieser Begriff aus dem $ 242 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, laut dem der Schuldner verpflichtet ist, "eine Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern". Weil die Lagerhaltung für die Hersteller einen Hohen Aufwand erfordert, haben sie in der Regel jedoch kein allzu großes Interesse an einer langfristigen Versorgung und sind nach Ablauf der gewöhnlichen Nutzungsdauer auch nicht mehr zur Lieferung verpflichtet. Hinzu kommt, dass sich die Hersteller im Zweifelsfall darauf berufen können, beim Auslaufen der Produktion so viele Ersatzteile produziert zu haben, dass sie nach den bisherigen Erfahrungen ausgereicht hätten.

Mit anderen Worten: Ein klarer Rechtsanspruch auf die Lieferung von Ersatzteilen besteht nach Ablauf der Gewährleistung nicht mehr. Wenn Teile beim Hersteller nicht mehr verfügbar sind, bleibt dem Fahrzeugbesitzer nichts anderes übrig, als bei Markenclubs oder in Internet-Foren auf eigene Faust nach ihnen zu fahnden. «


Quelle: acv Profil 6/2018

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