Veröffentlicht am: 13.12.2021 um 14:59 Uhr:

Auto und Verkehr: Garagen sind keine Rumpelkammern

Der Kölner Rechtsanwalt Stefan Müllen ist Spezialist für Verkehrsrecht und kommentiert aktuelle Urteile. - Hier: Garagen sind keine Rumpelkammern...

» Dei erste Basis des Infotainmentkonzerns mit dem Apfel-Logo bildete eine Garage im kalifornischen Los Altos, die heute unter Denkmalschutz steht. In Deutschland hätten sich die Apple-Gründer einen anderen Firmensitz suchen müssen, denn bei uns ist die Nutzung von Garagen nach den jeweiligen Landesbauordnungen im schönsten Behördendeutsch "auf das Abstellen von fahrbereiten Kraftfahrzeugen und solche Tätigkeiten zu beschränken, die als Begleiterscheinungen zum dauerhaften Abstellen eines Fahrzeugs angesehen werden können". Dies kann beispielsweise die Aufbewahrung von überschaubaren Mengen von Kraftstoff, Reifen oder Werkzeug sein - oder die kurze und nicht gewerbliche Vornahme kleinerer Reparaturen und Pflegearbeiten.

Wer eine Garage jedoch beispielsweise als Abstellraum für Gartengeräte, Sperrmüll und alte Möbel oder gar als Hobbyraum nutzt, handelt damit rechtswidrig. Auch anders lautende Vereinbarungen in einem Mietvertrag sind insoweit zu vernachlässigen, da das Baurecht diesen Regelungen vorgeht. Und das gilt nicht nur für angemietete Garagen, sondern auch für Garagen, die auf dem eigenen Grundstück stehen. Um seinen Rasenmäher oder die Skiausrüstung hier unterbringen zu dürfen, müsste dafür eine genehmigte Nutzungsänderung vorliegen. Auch wenn kommunale Behörden in der Regel keine entsprechenden Kontrollen durchführen: Tipps von Nachbarn können zu Stichproben und einem teuren Nachspiel führen. Denn die Rechtswidrige Nutzung kann mit einem Bußgeld geahndet werden. Darüber hinaus können weitere Kosten entstehen, wenn die unzulässige Nutzung nicht eingestellt wird und die zuständige Behörde Zwangsgelder androht. «


Quelle: Stefan Müllen in acv Profil 6/2019

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